....WICHTIGE INFOS....
Eltern können für die Jahre der Kindererziehung ein freiwilliges Pensionssplitting vereinbaren. Dabei werden im Pensionskonto eingetragene Teilgutschriften übertragen. Es können Teilgutschriften vom Kalenderjahr der Geburt bis zum Kalenderjahr, in dem das Kind sieben Jahre alt wird, übertragen werden. Dies muss spätestens bis zum 10. Lebensjahr des Kindes erfolgen.
Der erwerbstätige Elternteil kann Teile seiner Kontogutschrift (höchstens 50 %) an den Erziehenden übertragen. Jener Elternteil, der sich der Kindererziehung widmet, erhält dafür eine Gutschrift im Pensionskonto. Damit soll der durch die Kindererziehung entstehende finanzielle Verlust zumindest teilweise reduziert werden.